Die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit erfolgt lt. Hortsatzung.
1.2. Ermittlung des Einkommens
Bei der Berechnung der Beiträge wird vom Familiennettoeinkommen ausgegangen.
Dieses setzt sich aus sämtlichen Einkünften der berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt der Familie zusammen.
Berücksichtigung zur Bestimmung der Höhe der Beiträge findet das Familiennettoeinkommen des Schulgeldpflichtigen. Schulgeldpflichtig sind das die Schule besuchende Kind und dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, einschließlich der Lebensgefährten. Sind andere Personen verpflichtet, dem Kind Unterhalt zu gewähren, sind auch diese schulgeldpflichtig.
Das monatliche Familiennettoeinkommen ermittelt sich aus dem Zwölftel der Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung des Schulgeldes erzielten positiven Einkünfte der Schulgeldpflichtigen. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach §2 EStG 1. Mit einzurechnen sind Einkommen aus: Lohn, Gehalt, Pensionen, sonstige laufende Bezüge, Leistungen wie Arbeitslosengeld I oder II, Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen an Eltern oder an Kinder u.a. Zur Bestimmung des Beitragssatzes genügt die Vorlage des FIT- Formblattes „Einkommensermittlung“ und die Einkommensnachweise.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus selbständiger Arbeit, Vermietung oder Verpachtung und mit Verlusten anderer schulpflichtiger Personen ist nicht möglich. Unterhaltszahlungen, die ein Elternteil zu leisten hat, können in Abzug gebracht werden, wenn diese belegt werden.
Steht das Familiennettoeinkommen des letzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Beiträge nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Beiträge zugrunde zu legen.
1.3. Festsetzung der Beiträge
1.3.1. Die Beiträge werden von der FGW auf der Grundlage der Einkommensermittlung (siehe Anlage) jeweils für ein Schuljahr festgesetzt.
1.3.2. Der Schulträger und die Eltern können jeweils vor Beginn eines neuen Schuljahres die ev. Veränderungen des Familieneinkommens zur Korrektur der Höhe der Beiträge im kommenden Schuljahr geltend machen. Bestätigen die Eltern keine Veränderungen, bleibt die vereinbarte Höhe der Beiträge für das Folgejahr unverändert.
1.3.3. Sofern die Schulgeldpflichtigen die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung des Familiennettoeinkommens bis zum 31.07. des Einschuljahres nicht vorlegen, erfolgt eine Zuordnung zur höchsten Einkommensgruppe der Schulgeldtabelle.
1.3.4. Eine Ermäßigung bzw. Befreiung von der Zahlung der Beiträge kann bei erheblicher Verminderung des Einkommens auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der Unterlagen gem. Pkt. 1.3.4. bei der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH, Freie Grundschule Wernigerode, einzureichen. Eine rückwirkende Anpassung der Beiträge ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Anpassung zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Eine Steigerung des Einkommens ist schriftlich der FIT-Ausbildungs- Akademie gGmbH, Freie Grundschule Wernigerode, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt dann zum Ende des Monats, in dem die Einkommenssteigerung erfolgt ist.
1.3.5. Über Änderungen und Befreiungen der Beiträge und der Änderung der Beitragsordnung entscheidet grundsätzlich die Geschäftsleitung der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH.
1.3.6. Ferien und Abwesenheitszeiten der Kinder wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen berechtigen nicht zur Reduzierung der Beiträge.
1.3.7. Bei einer Ferienbetreuung der Kinder gilt nur die wöchentliche Betreuungsstundenzahl des Vertrages. In Abstimmung mit den Eltern kann die Zeit der Ferienbetreuung erweitert werden. Die anfallenden Mehrkosten sind von den Eltern zu tragen.
1.4. Mittagessen
Die Versorgung mit einer warmen Mittagsmahlzeit durch ein Dienstleistungsunternehmen ist gewährleistet.
Die Kosten für die Teilnahme an der Schulspeisung sind nicht im Beitrag enthalten.
2. Zahlungsbedingungen, Termine und Fristen
2.1. Die staatlich anerkannte Grundschule garantiert verlässliche Öffnungszeiten. Der offizielle Schulbeginn und somit die Betreuung des Schulkindes ist an den Werktagen von 7.45 Uhr bis 13.15 Uhr gesichert.
2.2. Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag für den Zeitraum formal vom 1. August des laufenden Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Die Beiträge sind monatlich zum 22. Kalendertag eines Monats auf das Konto der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH (Konto- Nr.: 304 605 900 bei der Commerzbank, BLZ: 810 800 00) per Dauerauftrag zu zahlen oder wird per Lastschrift erhoben. Eine Änderung der Bankverbindung ist unverzüglich dem Schulträger mitzuteilen.
2.3.Termine und Fristen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden jährlich in Anpassung an das jeweilige Schuljahr bekannt gegeben.
2.4. Zur Ermittlung des Familiennettoeinkommens ist die Anlage „Einkommensermittlung“ der Gebührenordnung von den Schulpflichtigen auszufüllen.
2.5. Bei Rückbuchungen von berechtigten Lastschriften wird durch die Bank eine Rückbuchungsgebühr erhoben, die die Schule in Rechnung stellen muss.
2.6. Die Zahlung des Schulgeldes erlischt parallel zur Beendigung des
Schulvertrages, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.08.2011 in Kraft.