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Beitragsordnungen

Schulsatzung
(gültig ab Schuljahr 2007/2008)


Die Beitragsordnung ist eine Anlage zum Schulvertrag der „Freien Grundschule Wernigerode – Staatlich anerkannte Ersatzschule“ (FGW).

1. Schulgeld

Das Schulgeld wird einkommensabhängig nach Maßgabe folgender Tabelle und in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder einer Familie an der Freien Grundschule Wernigerode in Euro (€) erhoben:

Schulgeldtabelle

Höhe des
Einkommens / Monat

Höhe des Schulgeldes

i. Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder
in der Freien GS Wernigerode

1. Kind

2. Kind

3. Kind

von - bis

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

bis 1.750€

720 €

60 €

540 €

45 €

480 €

40 €

1.751 € - 2.250 €

960 €

80 €

720 €

60 €

660 €

55 €

 2.251 € - 3.000 €

1.200 €

100 €

960 €

80 €

840 €

70 €

 3.001 € - 4.000 €

1.500 €

125 €

1.200 €

100 €

1020 €

85 €

     über 4.001 €

2.100 €

175 €

1.680 €

140 €

1320 €

110 €

Für das 4. und weitere Kinder  wird kein Schulgeld erhoben.

1.1. Einkommensabhängiges Schulgeld

Die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit erfolgt lt. Hortsatzung.

1.2. Ermittlung des Einkommens
Bei der Berechnung der Beiträge  wird vom Familiennettoeinkommen ausgegangen.
Dieses setzt sich aus sämtlichen Einkünften der berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt der Familie zusammen.

Berücksichtigung zur Bestimmung der Höhe der Beiträge findet das Familiennettoeinkommen des Schulgeldpflichtigen. Schulgeldpflichtig sind das die Schule besuchende Kind und dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, einschließlich der Lebensgefährten. Sind andere Personen verpflichtet, dem Kind Unterhalt zu gewähren, sind auch diese schulgeldpflichtig.

Das monatliche Familiennettoeinkommen ermittelt sich aus dem Zwölftel der Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung des Schulgeldes erzielten positiven Einkünfte der Schulgeldpflichtigen. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach §2  EStG 1. Mit einzurechnen sind Einkommen aus: Lohn, Gehalt, Pensionen, sonstige laufende Bezüge, Leistungen wie Arbeitslosengeld I oder II, Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen an Eltern oder an Kinder u.a. Zur Bestimmung des Beitragssatzes genügt die Vorlage des FIT- Formblattes „Einkommensermittlung“ und die Einkommensnachweise.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus selbständiger Arbeit, Vermietung oder Verpachtung und mit Verlusten anderer schulpflichtiger Personen ist nicht möglich. Unterhaltszahlungen, die ein Elternteil zu leisten hat, können in Abzug gebracht werden, wenn diese belegt werden.

Steht das Familiennettoeinkommen des letzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Beiträge nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Beiträge zugrunde zu legen.

1.3. Festsetzung der Beiträge
1.3.1. Die Beiträge werden von der FGW auf der Grundlage der Einkommensermittlung (siehe Anlage) jeweils für ein Schuljahr festgesetzt.

1.3.2. Der Schulträger und die Eltern können jeweils vor Beginn eines neuen Schuljahres die ev. Veränderungen des Familieneinkommens zur Korrektur der Höhe der Beiträge im kommenden Schuljahr geltend machen. Bestätigen die Eltern keine Veränderungen, bleibt die vereinbarte Höhe der Beiträge für das Folgejahr unverändert.

1.3.3. Sofern die Schulgeldpflichtigen die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung des Familiennettoeinkommens bis zum 31.07. des Einschuljahres nicht vorlegen, erfolgt eine Zuordnung zur höchsten  Einkommensgruppe der Schulgeldtabelle.

1.3.4. Eine Ermäßigung bzw. Befreiung von der Zahlung der Beiträge kann bei erheblicher Verminderung des Einkommens auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der Unterlagen gem. Pkt. 1.3.4. bei der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH, Freie Grundschule Wernigerode, einzureichen. Eine rückwirkende Anpassung der Beiträge ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Anpassung zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Eine Steigerung des Einkommens ist schriftlich der FIT-Ausbildungs- Akademie gGmbH, Freie Grundschule Wernigerode, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt dann zum Ende des Monats, in dem die Einkommenssteigerung erfolgt ist.

1.3.5. Über Änderungen und Befreiungen der Beiträge und der Änderung der Beitragsordnung entscheidet grundsätzlich die Geschäftsleitung der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH.

1.3.6. Ferien und Abwesenheitszeiten der Kinder wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen berechtigen nicht zur Reduzierung der Beiträge.

1.3.7. Bei einer Ferienbetreuung der Kinder gilt nur die wöchentliche  Betreuungsstundenzahl des Vertrages. In Abstimmung mit den Eltern kann die Zeit der Ferienbetreuung erweitert werden. Die anfallenden Mehrkosten sind von den Eltern zu tragen.

1.4. Mittagessen
Die Versorgung mit einer warmen Mittagsmahlzeit durch ein Dienstleistungsunternehmen ist gewährleistet.
Die Kosten für die Teilnahme an der Schulspeisung sind nicht im Beitrag enthalten.

2.  Zahlungsbedingungen, Termine und Fristen
2.1. Die staatlich anerkannte Grundschule garantiert verlässliche Öffnungszeiten. Der offizielle Schulbeginn und somit die Betreuung des Schulkindes ist an den Werktagen  von 7.45 Uhr bis 13.15 Uhr gesichert.

2.2. Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag für den Zeitraum formal vom 1. August des laufenden  Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Die Beiträge sind monatlich zum 22. Kalendertag eines Monats auf das Konto der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH (Konto- Nr.: 304 605 900 bei der Commerzbank, BLZ: 810 800 00) per Dauerauftrag zu zahlen oder wird per Lastschrift erhoben. Eine Änderung der Bankverbindung ist unverzüglich dem Schulträger mitzuteilen.

2.3.Termine und Fristen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden jährlich in Anpassung an das jeweilige Schuljahr bekannt gegeben.

2.4. Zur Ermittlung des Familiennettoeinkommens ist die Anlage „Einkommensermittlung“ der Gebührenordnung von den Schulpflichtigen auszufüllen.

2.5. Bei Rückbuchungen von berechtigten Lastschriften wird durch die Bank eine Rückbuchungsgebühr erhoben, die die Schule in Rechnung stellen muss.

2.6. Die Zahlung des Schulgeldes erlischt parallel zur Beendigung des
Schulvertrages, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Diese Beitragsordnung tritt ab 01.08.2011 in Kraft.

 

Hortsatzung
Satzung über die Erhebung von Hortgebühren
(gem. §13 KiFöG, §90 SGB III)

§1
Allgemeines

  1. Die FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH Magdeburg ist Träger des Hortes der Freien Grundschule Wernigerode im Sinne des § 4 (2) 3 und § 9 (1) 3 des Kinderfördergesetzes – KiFöG) des LSA.
  2. Zur anteiligen Deckung der entstehenden Kosten ist die FIT-Ausbildungs-Akademie Magdeburg gGmbH Magdeburg angehalten, Elternbeiträge zu erheben.
  3. Die rechtliche Grundlage zur Nutzung des Hortes der Freien Grundschule Wernigerode bildet der Abschluss eines Hortvertrages.


§2
Hortnutzung, Hortöffnungszeiten

  1. Der Hort dient der Betreuung von Kindern der Freien Grundschule Wernigerode vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 5. Schuljahrgang. Weiterer Hortkinder des regionalen Einzugabereiches können im Rahmen verfügbarer Kapazitäten einen Hortvertrag abschließen und auch speziell am Ferienhort teilnehmen.
  2. Der Hort steht allen Kindern, für die ein Hortvertrag abgeschlossen wurde,  werktags während der gesamten Öffnungszeit zur Verfügung. Die Hortbetreuung erfolgt im Frühhort von 06.00 bis Unterrichtsbeginn, im Nachmittagshort von Unterrichtsschluss bis 17.30 Uhr und im Ferienhort von 07.00 bis 16.30 Uhr.
  3. Änderungen der Betreuungszeiten sind nach Bedarf möglich.
    Ferienhorte werden zu folgenden Zeiten angeboten:

- Sommerferien, Herbstferien, Winterferien, Osterferien,
Pfingstferien sowie an beweglichen Ferientagen-

Die Zeiträume orientieren sich an der Ferienzeitregelung im Land Sachsen-Anhalt.
Während der Sommerferien eines Jahres ist der Hort für 10 Werktage geschlossen
(Ferienschließzeit). Die Bekanntgabe der konkreten Ferienschließzeit erfolgt bis
spätestens 31.12. des Vorjahres. Der Hortträger ist bei einer erwünschten Unter-
bringung der Kinder in der Ferienschließzeit in einem anderen Hort behilflich.

 

§3
Gebührenerhebung, Gebührenentstehung, Fälligkeit

  1. Die Gebühren (Elternbeiträge) und die Verpflichtung zur Zahlung entstehen mit der vertraglichen Aufnahme (Hortvertrag) des Kindes in den Hort und erlöschen mit dem im Vertrag vereinbarten bzw. angestrebten Termin bei Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist eines Vertragspartners.
  2. Eine Abmeldung des Kindes vom Hort kann ggf. unter Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgen.
  3. Die gesetzlichen Vertreter der in dem Hort angemeldeten Kinder sind zur Zahlung der Hortgebühren verpflichtet (Gebührenschuldner).
  4. Die Hortgebühren werden monatlich bis zum 22. Kalendertag des laufenden Monats im bargeldlosen Einzugsverfahren erhoben.
  5. Die Mittagsmahlzeit während des Ferienhortes ist nicht Bestandteil der
    Hortgebühren. Dazu schließen die Erziehungsberechtigten einen
    gesonderten Vertrag mit dem Essen­anbieter der Schule ab.
  6. Nicht rechtzeitig bezahlte Hortgebühren werden kostenpflichtig in Höhe von 2,50 € angemahnt.

§4
Monatsgebühren

  1. Der Hortträger erhebt für die regelmäßige monatliche Hortnutzung des angemelde-
    ten Kindes eine Monatsgebühr (Elternbeitrag) in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebühr.
    Die Monatsgebühr in Höhe von 43,- € ist unabhängig von der täglichen Verweildauer des
    Kindes im Hort  und orientiert sich an den aktuell geltenden Beitragssätzen der kommu-
    nalen Horteinrichtungen der Stadt Wernigerode. Eine Mehrkinderregelung ist für den Hort nicht vorgesehen. Die Elternbeiträge werden für den Zeitraum von 12 Monaten (1. August bis 31. Juli) erhoben.
  2. Bei Vertragsabschlüssen im laufenden Monat ist der jeweilige volle Monatsbeitrag fällig.  
  3. Eltern mit geringerem Einkommen haben die Möglichkeit, einen Antrag beim örtlichen
    Jugendamt auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten zu stellen. Ein Erlass der Hort- Gebühren durch den Hortträger ist nicht vorgesehen.

§5
Stunden- und Tagesgebühren

  1. Als Ausnahmeregelung bei dringenden familiären Situationen, kann für Schüler ohne Hortvertrag eine zeitlich begrenzte, tageweise Hortnutzung vereinbart werden. In diesen Fällen wird für das Kind ein Elternbeitrag von 5,00 Euro pro Tag erhoben.
  2. Die zusätzlich entstehenden Kosten bei nicht rechtzeitig abgeholten Kindern nach
    der Schließung des Hortes werden in direkter Höhe auf die Eltern umgelegt.

 § 6
   Beendigung der Hortnutzung

  1. Die Nutzung des Hortes endet, ohne das es einer ordentlichen Kündigung bedarf, mit dem Eintritt in den fünften Schuljahrgang (31.07. des Jahres).
  2. Eine Beendigung der Nutzung des Hortes aus außerordentlichen Gründen  sowohl durch den Hortträger, als auch durch die Eltern ist durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
  3. Der Träger des Hortes behält sich ein Sonderkündigungsrecht (fristlose  Kündigung) vor.
    Dieses betrifft,
    • wenn die Hortgebühren trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf möglich Vertragskündigung nicht gezahlt werden,
    • das Meldeversäumnis gegenüber dem zuständigen Einwohnermeldeamt (6 Monate vor Hortaufnahme für Erziehungsberechtigte, die nicht ihren Wohnsitz in Wernigerode haben).

 

§7
Inkrafttreten

Die Hortgebührensatzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft

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