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Schulförderverein
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Trinken im Unterricht
Satzung
Aufnahmeantrag
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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
„Schulförderverein Freie Grundschule Wernigerode e.V.“.
Der Verein ist als juristische Person in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wernigerode einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wernigerode.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der „Staatlich genehmigten Ersatzschule - Freie Grundschule Wernigerode – an der FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH“.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung der Umsetzung und Weiterentwicklung des kindgerecht-leistungsorientierten Ansatzes der Bildungs- und Erziehungsarbeit und durch die Pflege der musikalisch-orientierten Ausrichtung des besonderen pädagogischen Konzeptes der Bildungseinrichtung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Als Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden.
- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft in dem Verein besteht nicht.
- Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu erstellen sind, entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat das Recht an den Zusammenkünften des Vereines teilzunehmen, an der Gestaltung der Arbeit des Vereines mitzuwirken und das aktive und passive Wahlrecht entsprechend der Satzung auszuüben.
- Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus dem Verein erhalten, mit Ausnahme von Aufwendungsersatz.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. des jeweiligen Jahres..
- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleiben oder durch ihr Verhalten den Bestrebungen des Fördervereins schaden.
Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegt. Über eine Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der jährliche Mindestbeitrag je Mitglied wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Schuljahres im Voraus fällig.
Er beträgt: 36,- €
- Der Vorstand kann in gesonderten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstandes sowie zur Durchführung der Neuwahlen findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Geschäftsordnung kann auch noch weitere Verhandlungspunkte enthalten.
- Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils für ein Jahr. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsamt einzeln. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
- Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Erstellen des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Belange des Vereines
- Auflösung des Vereines
- Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 7 Tage vor dem Termin. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Der Vorsitzende hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 50% der Mitglieder in der gleichen Weise Mitgliederversammlungen binnen 4 Wochen einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
- Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Körperschaftliche Mitglieder und Firmen haben jeweils einen Vertreter zu benennen, der zur Abgabe ihrer Stimme bevollmächtigt ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereines i.S.v. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
- Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
- Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- In allen Fragen, die eine sofortige Entscheidung erforderlich machen, beschließt der Vorstand mehrheitlich. Diese Entscheidungen sind zu protokollieren und von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist befugt, Leistungen für den Verein anzunehmen und zu quittieren. Er veranlasst die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge.
- Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen sind jeweils der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister berechtigt.
- Ausgaben aus dem Vereinsvermögen darf er bei Dringlichkeit ohne Zustimmung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters bis zum Betrag von 100,00 Euro leisten.
Der Vorstand kann über Ausgaben für Zwecke des Vereins im Rahmen des vorhandenen
Vereinsvermögens Beschlüsse fassen.
§ 9 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann sich zur Geschäftsführung eines Geschäftsführers bedienen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.
§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Prüfung des durch den Schatzmeister vorzulegenden Jahresberichtes erfolgt durch
zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern in einer Niederschrift
festzulegen und der Mitgliederversammlung jährlich bekannt zu geben.
§ 11 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
(siehe § 6 der Satzung).
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereines an die FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat (siehe § 2 der Satzung).
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wernigerode, 25.01.2006
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